Nicht selten hört oder liest man das Argument, Networker wären gar keine richtigen Unternehmer, sondern „nur“ scheinselbständig, weil sie für nur einen einzigen Auftraggeber arbeiten und Angestellte die Aufgaben genau so gut übernehmen könnte. Stimmt das tatsächlich oder ist dieser Vorwurf unüberlegt und ohne genaueres Hinsehen entstanden?
Nun, für Scheinselbständigkeit gibt es eine Reihe von eindeutigen Kennzeichen:
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kein Auftreten als eigenständiger Unternehmer
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kein kaufen/verkaufen auf eigene Rechnung
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Tätigkeit im wesentlichen für einen Auftraggeber
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Auftraggeber hat Beschäftigte, die gleiche Tätigkeiten ausführen
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Weisungsgebunden und Engliederung in Ablauforganisation des Unternehmens
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Selbständiger hat die Tätigkeit zuvor als Arbeitnehmer b. d. Firma verrichtet
Gehen wir einfach mal diese Kennzeichen der Reihe nach Punkt für Punkt durch und schauen, was davon bei näherer Betrachtung tatsächlich übrig bleibt. Um auch nur den Verdacht einer Scheinselbständigkeit zu begründen, müssen mindestens zwei dieser Punkte eindeutig erfüllt sein:
Kein Auftreten als eigenständiger Unternehmer
Networker treten als selbständige Unternehmer auf, handeln nicht im Auftrag oder im Namen des Partnerunternehmens und betreuen eigene Kunden, die das Partnerunternehmen oft nicht einmal selbst kennt.
Kein kaufen/verkaufen auf eigene Rechnung
Hier müssen wir etwas differenzieren, denn es gibt durchaus Networkunternehmen, die selbst die Belieferung aller Kunden übernehmen und Networker, die hier nicht als direkte Verkäufer fungieren, sondern als Handelsvermittler. Bei den meisten Networks kauft der Networker jedoch Waren auf eigene Rechnung ein und verkauft diese mit Gewinn an eigene Kunden weiter.
Tätigkeit im wesentlichen für einen Auftraggeber
Hier müssen wir uns die Frage stellen, wer denn eigentlich Auftraggeber und wer Auftragnehmer ist. Als Networker beauftrage ich mein Partnerunternehmen damit, mich mit Waren zu beliefern. Ich als Networker erteile also Aufträge und bin Auftraggeber. Auf der anderen Seite beauftragen mich meine Kunden mit der Belieferung, ich als Networker arbeite also mit so vielen Auftraggebern wie ich möchte und schaffen kann.
Auftraggeber hat Beschäftigte, die gleiche Tätigkeiten ausführen
Wir hatten ja bereits festgestellt, dass die Networkunternehmen nicht Auftraggeber der Networker sind, sondern umgekehrt. Dennoch werfen wir auch mal einen Blick auf diesen Punkt und stellen fest, dass das Networkunternehmen keine Angestellten beschäftigt, die im Tätigkeitsbereich der Networker arbeiten.
Weisungsgebunden und Engliederung in Ablauforganisation des Unternehmens
Da ein Networker selbständiger Unternehmer ist, darf ihm das Partnerunternehmen keinerlei Weisungen erteilen. Das Networkunternehmen ist Vertragspartner und Lieferant des Networkers und keine Seite ist der anderen gegenüber weisungsbefugt.
Selbständiger hat die Tätigkeit zuvor als Arbeitnehmer b. d. Firma verrichtet
Nun, ich persönlich habe noch nie von einem Fall gehört, in dem ein Networker vorher als Angestellter seines Unternehmens die gleiche Tätigkeit ausgeübt haben soll. Dieser Punkt kommt eher im Bau- und Transportgewerbe vor, wo mitunter vorher angestellte Kraftfahrer oder Facharbeiter aus Kostengründen zu Subunternehmern gemacht werden.
© 2007 by Norbert Warnke
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