Die Meinungsfreiheit hat Grenzen

haltBesonders im Internet verwechseln manche User verschiedene Verhaltensweisen und Aktionen leider immer wieder mit Meinungsfreiheit. Einige Paragrafen des Strafgesetzbuchs zeigen jedoch deutlich, dass es durchaus Grenzen gibt, deren Überschreitung bedeutet, dass es sich um klare Straftaten handelt, die mit Geldstrafe oder bis zu mehreren Jahren Gefängnis bestraft werden können, in jedem Fall aber einen zivilrechtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch begründen.

Der Artikel 1 des Grundgesetzes („Die Würde des Menschen ist unantastbar“) steht über allen nachfolgenden und damit nachrangigen Rechten wie z. B. dem auf freie Meinungsäusserung, die genau dort endet, wo die Würde und Ehre eines Anderen verletzt wird. Darunter fällt auch die deutliche Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Artikel 2, der die Grenze dieses Rechts dort festschreibt, wo Rechte Dritter beeinträchtigt werden.

Das Strafgesetz hält gleich mehrere Paragraphen bereit

§ 164 (Falsche Verdächtigung)
Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 185 (Beleidigung)
Beleidigungen sind Äußerungen, die das verfassungsmäßige Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht mehr gewährleistet. Die Äußerung ist nur dann nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt und damit strafbar, wenn es sich um Formalbeleidigungen – insbesondere klassische Schimpfworte – oder um eine Schmähkritik handelt.

§ 186 (Üble Nachrede)
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 187 (Verleumdung)
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 238 (Nachstellung)
Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich seine räumliche Nähe aufsucht; unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht; unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen; ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder eine andere vergleichbare Handlung vornimmt, und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Das sind alles Dinge, die nicht mehr durch Meinungsfreiheit abgedeckt werden, sondern klar und gesetzlich verboten sind, weil hier die persönlichen Rechte anderer Menschen beeinträchtigt werden. Immer bei den Rechten Anderer hört die eigene Freiheit auf. Wer Andere beleidigt oder ihm Taten unterstellt, die dieser nicht begangen hat oder ihn verächtlich macht, um ihm vorsätzlich und bewusst zu schaden, überschreitet damit die Grenzen der Meinungsfreiheit deutlich, macht sich somit strafbar und kann somit neben strafrechtlicher Verfolgung auch zivilrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Mitunter werden mit den bereits erwähnten Tatbeständen weitere Auswirkungen wirksam, die konkrete Schäden zur Folge haben. Hier kann zu einer Bestrafung noch ein Anspruch auf Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld hinzukommen.

§ 223 (Körperverletzung)
Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das bedeutet, fortgesetzte Handlungen oder Nachstellungen über längere Zeit können bei Opfern auch gesundheitliche Schäden hervorrufen. Das bedeutet, dass noch der ebenfalls strafbare Tatbestand der Körperverletzung hinzukommen kann.

§ 240 (Nötigung)
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Der Versuch ist strafbar.

In mancher Menschen Köpfe scheint das Unrechtsbewusstsein leider recht verkümmert zu sein. Andere wissen es genau, wie sehr sie im Unrecht sind und agieren deshalb bewusst anonym, weil sie sonst Strafen und Klagen befürchten müssten, und dies völlig zu recht. Vorsicht ist immer geboten, wenn es darum geht, von anonym auftretenden Personen zu Aussagen oder Handlungen angestiftet zu werden. Hier besteht die große Gefahr, sich selbst strafbar zu machen und hohe Kosten zu riskieren.

© 10.2008 by Norbert Warnke

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