Immer wieder werden Forderungen laut, die Pflicht zu einer Rentenversicherung auch für Selbständige neu zu regeln. Befürworter führen als Hauptargument die drohende Altersarmut eines grossen Teils vormals Selbständiger an. Kritiker befürchten jedoch, dass durch eine gesetzliche Herabstufung von Unternehmern zu Arbeitnehmern lediglich die leeren Kassen der Sozialversicherung gefüllt werden sollen.
Die Gruppe der so genannten „Soloselbständigen“, also Selbständigen, die vor allem ihre eigene Arbeitsleistung vermarkten, erlangt zunehmend Gewicht. Der Bundesverband Direktvertrieb Deutschland e. V. nennt hier Zahlen von rund 2,3 Millionen Soloselbständigen, die in Relation zu insgesamt 4,4 Millionen Selbständigen heute mehr als die Hälfte aller Unternehmer ausmachen. Alle diese Personen werden irgendwann in Ruhestand gehen und sollten gut beraten sein, dann schon aus eigenem Interesse nicht rein auf staatliche Unterstützung angewiesen zu sein. Andererseits belegen nach Meldung des Verbandes Umfragen der IHK unter Existenzgründern, dass 78% der Befragten Massnahmen zur Altersvorsorge treffen.
Repräsentative Zahlen zur Gesamtheit aller Selbständigen und deren Altersvorsorge existieren zwar leider nicht, aber es gibt immer wieder Fälle nicht ausreichender Vorsorge für den Ruhestand, die dann nicht nur öffentliche Kassen belasten, sondern vor allem auch die Betroffenen aus einem arbeitsreichen Leben in die Altersarmut entlassen.
Aktuell wird die Sozialversicherungspflicht für selbständig Tätige im SGB VI § 2 geregelt und sieht eine Pflicht nur dann vor, wenn die beiden nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Selbstständige hat keinen versicherungspflichtigten Beschäftigten mit einem Arbeitsentgelt über 400 Euro pro Monat und
2. der Selbstständige ist vor allem für einen Auftraggeber tätig (mindestens 5/6 der Gesamteinnahmen nur von einem Auftraggeber).
Eine Rentenversicherungspflicht kann auch bei einer nebenberuflichen Selbständigkeit bestehen für Personen, die parallel einer hauptberuflichen Tätigkeit nachgehen bzw. im Beamtenverhältnis stehen.
Ausgenommen von einer Versicherungspflicht sind jedoch geringfügige selbständige Tätigkeiten mit einem steuerlichen Gewinn von regelmässig unterhalb 400 Euro. Auch für Existenzgründer gibt es Übergangsfristen mit ermässigten Beitragssätzen.
© 10.2009 Norbert Warnke für mlm-network.biz
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