Eine aktuelle Meldung auf der Webseite einer Anwaltskanzlei sorgt seit gestern für Unsicherheit. Demnach gelten Kundenadressen als Geschäftsgeheimnisse und ein aus einem Unternehmen ausgeschiedener Mitarbeiter ist nach einem Urteil des OLG Köln vom 05.02.2010 (Az. 6 U 136/09) wegen der Mitnahme von Daten und Kundenadressen verurteilt worden. Nach Auffassung des Gerichts gehören die Daten dem Unternehmen und die Mitnahme der Daten durch den ausgeschiedenen Mitarbeiter sei unzulässig. Hier sollte man jedoch genauer hinschauen!
Der Bericht weist unter Anderem auch darauf hin, dass auch Vertriebspartner von Network Unternehmen ihre Verträge besser prüfen, ob eine Mitnahme von Kundenadressen möglicherweise vertragswidrig sei und sieht hier eine Einschränkung für Direktvertriebler. Ausser acht gelassen wird bei dieser Einschätzung jedoch, dass es sich bei der besagten Entscheidung nicht um einen selbständigen Vertriebspartner des klagenden Unternehmens handelt, sondern um einen früheren Angestellten. Entsprechend wichtig ist die vertragliche Konstellation eventuell betroffener Parteien untereinander.
Ein Angestellter eines Unternehmens darf selbstverständlich keinerlei Daten aus dem Unternehmen seines Arbeitgebers entnehmen oder gar für eigene Zwecke verwenden. Anders verhält es sich jedoch mit selbständigen Vertriebspartnern von Network Marketing Unternehmen. Hier kommt es jedoch auch darauf an, ob Kunden von den Vertriebspartnern selbst in ihrer Eigenschaft als unabhängige Einzelhändler geworben und beliefert oder ob Kunden lediglich dem Anbieterunternehmen gegen Umsatzprovision vermittelt und von diesem beliefert wurden.
Selbständige Einzelhändler, die ihre selbst Kunden werben und beliefern, müssen selbstverständlich keine Daten ihrer Kunden an ihren Lieferanten herausgeben, selbst wenn sie den Lieferanten wechseln. Die Weitergabe von Kundendaten ohne deren ausdrückliche Einwilligung kann sogar gegen den Datenschutz verstossen. Entscheidend dürfte also sein, wem und zu welchem Zweck der Kunde von sich aus seine Daten gegeben hat. Eine generelle Pflicht zur Herausgabe von Kundendaten an den Lieferanten eines Händlers gibt es also nicht, auch nicht, wenn der Händler seinen Lieferanten wechselt.
© 11.2010 by Norbert Warnke für nowa.biz
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