Werbung kann strafbar sein!

Wie in vielen Bereichen des Lebens, gibt es selbstverständlich auch im Geschäftsleben Regeln und rechtlich Vorschriften, an die man sich mit gutem Grund halten sollte. Auch Werbung kann tatsächlich strafbar sein und sogar mit mehreren Jahren Gefängnis bestraft werden, wenn durch Art oder Inhalt der Werbung geltendes Recht verletzt wird. Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nennt der § 16 in zwei Absätzen bestimmte Formen strafbarer Werbung, die wir uns hier einmal näher anschauen.

„(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Als Irreführung versteht der Gesetzgeber alle Angaben, die von den Menschen (Leser, Betrachter) auf Grund ihres Inhalts, Wortwahl oder Darstellung falsch verstanden werden könnten, aber auch unvollständige Angaben, wenn z. B. wichtige Dinge einfach weggelassen werden, die für den Kaufentschluss massgebend sein könnten. Massgebend ist hier vor allem der Eindruck, der durch die Werbung beim Publikum entstehen könnte.

Hierzu zählt z. B. auch Werbung mit Superlativen und Spitzenstellungen (Marktführerschaft), die nur dann zulässig ist, wenn sie auch nachweisbar ist. Auch falsche Angaben über das Alter eines Unternehmens, also zum Gründungsjahr sind unzulässig, wenn (irreführend) vorgetäuscht werden soll, dass es sich um ein altes und besonders aufgrund langjähriger Erfahrung besonders kompetentes Unternehmen. Auch Begriffe wie „Fabrikverkauf“ oder „Grosshandel“ werden nicht immer richtig genutzt. Hersteller ist nur, wer eine Ware im Wesentlichen selbst fertigt und Grosshändler verkaufen im Wesentlichen an Wiederverkäufer und nicht an Endverbraucher. Selbständige Partner eines Herstellers sind lediglich Händler und dürfen diese Begriffe in der Produktwerbung insofern nicht „irreführend“ verwenden. Irreführungen können auch durch Werbeaussagen entstehen, die Gefühle (z. B. Angst) vor Nachteilen hervorrufen können. Das betrifft vor allem Werbung mit Gesundheitsaussagen.

Der für die Network Marketing Branche wohl wichtigste Text ist der Absatz 2 dieses Paragraphen:

„(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Dieser Absatz sieht eine strikte Trennung von Verbrauchern (Kunden) und Händlern (Vertriebspartnern) vor und definiert die Grenze zum so genannten „Schneeballsystem„. Den Absatz kann man vor allem so verstehen: Wer reine Kunden (hier „Verbraucher“ genannt) bzw. Endabnehmer wirbt, und diese dazu bringt, Waren oder Leistungen abzunehmen, die sie womöglich nicht einmal brauchen, aber beziehen müssen, um daran mitverdienen zu können, wenn sie weitere Abnehmer ins System bringen, die wieder (progressiv) mit der gleichen Verdienstmöglichkeit nur für die Abnahme von Waren oder Leistungen angelockt werden, kann sich also strafbar machen.

Man kann den Absatz auch kurz und knapp zusammenfassen:
Werben Sie keine reinen Endabnehmer mit der Verdienstmöglichkeit, Sie könnten sich dadurch strafbar machen!

Diese Trennung zwischen Verbraucher und Händler ist auch deshalb sehr wichtig, da für Händler und Verbraucher jeweils unterschiedliche rechtliche Vorgaben gelten. So haben Verbraucher gegen Händler besondere Rechte (Verbraucherschutz), Händler gegenüber anderen Händlern im gleicher Weise aber nicht.

© 02.2008 by Norbert Warnke

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2 Gedanken zu „Werbung kann strafbar sein!“

  1. Hausdurchsuchung und U-Haft (Polizeigewahrsam) wegen Werbung mit Vorher-Nachher-Preisen mit anschließender Verurteilung:

    Auch ein durchgestrichener „statt“ – Preis könnte mit etwas Phantasie „unwahr“ und somit strafbar nach § 16 UWG (§ 4 UWG alte Fassung) sein. ich wurde zu 240 Tagessätzen verurteilt, weil ich es zunächst nicht geschafft habe, das Amtsgericht von der Nichtstrafbarkeit zu überzeugen. Auch das Landgericht im Berufungsverfahren hatte zunächst kein Einsehen. Erst als man gesehen hat, dass der neue Kommentar 2007 und 2008 (Bornkamm) von OBJEKTIV unwahren Werbeangaben spricht, und ein Statt-Preis heutzutage mehrdeutig ist (UVP, ehemalige UVP, früherer Preis, Preis woanders usw) ist es nicht strafbar. Ermittlungsverfahren gegen AXEL SPRINGER, GOOGLE, EBAY, MANN MOBILIA, P & C, SEGMÜLLER, BILDZEITUNG, KAUFHOF, KARSTADT, QUELLE, WMF, SCHLECKER, ROSSMANN uvm. wurden alle eingestellt, was auch jeweils von der Generalstaatsanwaltschaft bestätigt wurde. Zu 90% wird auf den Privatklageweg verwiesen, da es sich um ein Antragsdelikt handelt.
    Es scheint, dass es die Staatsanwaltschaft Frankfurt nach jahrelangen Bemühungen nicht geschafft hat, Kaufleute wegen angeblicher Mondpreiswerbung hinter Gitter zu bringen.
    Der Phantasie in der Anwendung dieses Gummiparagrafen wären keine Grenzen gesetzt. Zum Glück bleibt § 16 UWG ein Schattenparagraf.

  2. Davon habe ich schon gehört. Das ist dieser Staatsanwalt der zu wenig zu tun hat und versucht Gesetzestexte falsch auszulegen um seinem Verfolgungswahn Befriedigung zu verschaffen.

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