Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg (312 O 142/09) sind Abmahnungen auch per eMail möglich und gelten auch dann als zugegangen, wenn etwa durch Spamfilter oder Firewall die eMail den Abgemahnten nicht erreicht hat. Das Risiko eines Verlustes liegt nach Auffassung des Gerichts allein beim Abgemahnten.
Ob Urteil oder nicht, es sollte so oder so jeder Empfänger einer Abmahnung per eMail diese nicht auf die leichte Schulter nehmen. Auch ohne dieses Urteil wäre die Alternative nach Fristverstreichung möglicherweise die Beantragung einer Einstweiligen Verfügung nebst Klageeinreichung Abmahnung per eMail weiterlesen