Rechtsbruch bei Rejuvenate

Oktober 31, 2008 in Rechtliches von Redaktion

Wieder Rechtsbrüche bei Markteintritt

(RA Schulenberg, 16. Oktober, 2008) – Wie schon so häufig bei Markteintritten US-amerikanischer Networkfirmen, schert sich auch Neuling Rejuvenate Worldwide nicht um die hierzulande geltenden Regeln.
Vertrieben werden Produkte, die für den amerikanischen Markt bestimmt sind und somit weder den Etikettierungs-Vorschriften des § 4 NemV noch der Kosmetikverordnung entsprechen. Ein Produkt steht darüber hinaus im Verdacht, als nicht zugelassenes Arzneimittel eingestuft zu werden.

Die Produkte werden direkt aus den USA versendet. Sofern es Probleme mit dem Zoll gibt, sind die Vertriebspartner angewiesen zu behaupten, es handele sich um Proben.

Beworben werden die Produkte von dem Unternehmen unter Verstoß von § 5 Abs. 1 UWG mit irreführenden Angaben, wie z. B. „Sehen Sie bis zu 10 Jahre jünger aus nach den ersten Anwendungen.“ oder „Verlieren Sie bis zu 10 Pfund in zwei Tagen!“. Irreführend dürfte auch die Aussage des Unternehmens sein, es handele sich um den “größten Weltstart aller Zeiten”.
Vorsicht ist darüber hinaus geboten bei Werbeaussagen, die ein Produkt als „einzigartig“ darstellen.

Denn bei all diesen Aussagen gilt: Sind sie nicht eindeutig belegbar, so sind sie rechtlich nicht haltbar und damit unzulässig.

Hinsichtlich der Verantwortung hält sich das Unternehmen Rejuvenate Worldwide vornehm zurück und belässt es bei seinem Sitz in Texas, während für den europäischen Markt die Vertriebspartner für die unzulässigen Produkte und die rechtswidrigen Werbeaussagen ein zustehen haben.

Quelle: mlmrecht.de

Nachtrag: Hamburg, 4. Oktober 2008. In diesem Zusammenhang wurde vom Landgericht Hamburg nun gegen Vertriebspartner des Unternehmens eine Einstweilige Verfügung erlassen.

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