Fehlende Umsatzsteuer-ID abmahnbar
Juni 18, 2009 in Rechtliches von Redaktion
OLG Hamm: Fehlende Umsatzsteuer-ID im Impressum einer gewerblichen Internetseite ist abmahnbar. Mit Urteil vom 02.04.2009 (AZ 4 U 213/08) bestätigte das Oberlandesgericht Hamm in einem Berufungsverfahren die vorherige Entscheidung des LG Münster (AZ 21 O 54/08), dass ein Impressum einer Internetseite eines Unternehmens stets die im § 5 TMG (Telemediengesetz) aufgeführten Pflichtangaben zum Handelsregister und die Umsatzsteuer-ID enthalten muss. Sind diese Angaben nicht vorhanden, sind Mitbewerber berechtigt, dies kostenpflichtig abmahnen zu lassen.
Das OLG Hamm schliesst sich somit nicht der Auffassung an, dass es sich hier um eine Bagatelle handele, sondern Verstöße gegen Verbraucherschutzbestimmungen geeignet seien, dem betreffenden Unternehmen einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber Mitbewerbern zu verschaffen. Hierzu heisst es im Urteil “Die Regelungen des TMG mit den darin enthaltenen Informationspflichten dienten dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmässig erbrachten Telediensten. Durch die Verletzung werde der Schutz des Verbrauchers auf umfassende Information über seinen Vertragspartner unmittelbar berührt”.
Entgegen Meldungen in manchen Foren betrifft diese Entscheidung aber nicht die Steuernummer, sondern die im TMG ausdrücklich angegebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die immer dann anzugeben ist, wenn vorhanden.
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