Abmahnrisiko Autoresponder

Dezember 15, 2009 in Achtung!, Internet, Rechtliches von Admin

richterhammerAbmahngefahr: Werbeemails unerwünscht – auch von Autoresponder!

Bei einem einmaligen Emailkontakt kann ein Unternehmen nicht automatisch davon ausgehen, dass eine Einwilligung in die Übersendung von Werbeemails erteilt wurde. Eine trotzdem übersandte Werbeemail stellt eine unzumutbare Belästigung dar, deren Unterlassung verlangt werden kann.  Auch der Sachvortrag der Beklagten, bei den streitgegenständlichen Mails handele es sich um von einem Autoresponder versandte automatische Antwortmails als zutreffend unterstelle, ändert daran nichts.
 
Bei einem Arzt ging Mitte Dezember 2008 eine von einem Unternehmen versandte Werbeemail ein, in der für dessen Dienstleistungen geworben wurde. Das Unternehmen bot dem Arzt an, eine eigene Domain für ihn zu erstellen. Eine Geschäftsbeziehung bestand zwischen beiden nicht. Der Arzt antwortete umgehend und verlangte Auskunft über die Speicherung und Löschung seiner Daten sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Als Antwort erhielt er lediglich eine neue Werbeemail. Das wollte der Arzt aber nicht einfach so hinnehmen. Die Werbemails seien eine Belästigung, insbesondere weil er aus beruflichen Gründen verpflichtet sei, die eingehenden Emails sorgfältig zu lesen. Er bestand auf der Unterlassungserklärung und wollte auch, dass ihm seine Rechtsanwaltskosten bezahlt werden. Die zuständige Richterin beim AG München gab dem Arzt Recht.
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