
(lifepr) Düsseldorf, 07.05.2009 – Dumpiglöhne sind sittenwidrig! Das befand auch das Landesarbeitsgericht Hamm und monierte einen Stundenlohn in Höhe von 5,20 Euro. Als angemessen sah das Gericht nach einem Vergleich mit branchenüblichen Tariflöhnen einen Stundenlohn in Höhe von acht Euro an. Zwei bei einem Textildiscounter beschäftigte Arbeitnehmerinnen, machten laut ARAG Experten mit ihrer Klage einen Nachzahlungsanspruch geltend; die im Arbeitsvertrag vereinbarte Pauschalvergütung in Höhe von 5,20 Euro enthielt das Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie das Urlaubsentgelt und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle. Laut Vertrag sollten die Klägerinnen als Packerinnen tätig sein. Tatsächlich ließ man sie jedoch die Tätigkeit von Verkäuferinnen ausüben. Mit seiner Entscheidung stellten die Richter klar, dass es Grenzen bei der Bemessung von Niedriglöhnen gibt. Die Klägerinnen haben daher einen Anspruch auf Nachzahlung. Begründet hat das Gericht seine Entscheidung mit dem Vergleich zu den einschlägigen Tariflöhnen (LAG Hamm, Az.: 6 Sa 1284/08 und 6 Sa 1372/08).
Pressemitteilung ARAG/Lifepr
