
(lifepr) Düsseldorf, 10.12.2008 – Eine Kürzung des Arbeitslosengeldes II ist nur zulässig, wenn der Betroffenen zuvor klar und eindeutig auf die drohende Sanktion hingewiesen wurde. Laut ARAG Experten ist es nicht ausreichend, wenn bei einer Rechtsfolgenbelehrung lediglich eine Vielzahl der im Gesetz vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten wiederholt werden (SG Dresden S 6 AS 2026/06).
In der Urteilsbegründung hiess es, dass Sanktionen nur verhängt werden dürfen, wenn zuvor eine Belehrung über die Rechtsfolgen im Falle von Verstössen gegen die Pflichten erfolgt ist, aus der auch klar hervorgeht, um welchen Betrag das ALG II gekürzt wird. Die formalen Regeln, so das Gericht, müssen präzise eingehalten werden, da die Sanktionierung unmittelbar das Existenzminimum betrifft.
