
Belästigung durch Baustellenlärm ist ein häufiges und lästiges Thema. Mit einem Urteil vom 19.04.2007 (Az. 3 S 108/06) hat das Landgericht Potsdam nun eine Entscheidung getroffen. Sachverhalt: Auf einem Grundstück wurde durch den Eigentümer ein Mehrfamilienhaus errichtet, in das Mieter eingezogen waren. Das Grundstück liegt in der unmittelbaren Nähe eines Sanierungsgebiets.
In Zusammenhang mit der Errichtung eines Wohnungsneubaus mit Tiefgaragen auf dem Nachbargrundstück innerhalb des Sanierungsgebietes kam es zu Baumassnahmen, die erheblichen Lärm verursachten. Die Mieter des zuvor bezogenen Mehrfamilienhauses minderten die Miete um 20 %. Die Mietminderung machte der Eigentümer nun gegenüber dem Bauherrn des später errichteten Gebäudes geltend.
Das Gericht bestätigte den Anspruch zwar im Grundsatz, sprach diesen jedoch zur Hälfte zu mit der Begründung, dass derjenige, der neben einem Sanierungsgebiet wohne, Baumassnahmen einkalkulieren müsse. Auch sei mindernd auf den Anspruch auswirkend zu beachten, dass die späteren positiven Auswirkungen der durchgeführten Sanierung auch den angrenzenden Bewohnern Vorteile bringen.
LifePR
