
OLG Frankfurt: Abofallen-Betreiber täuschen Verbraucher vorsätzlich
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt sieht in mehreren Abofallen-Seiten eine „arglistige Täuschung“ im Sinne des BGB (Paragraf 123, Abs. 1). Die Richter verurteilten einen Betreiber solcher Nepp-Seiten in zwei Fällen unter anderem zur Unterlassung sowie zur Auskunft über die bislang erzielten Einnahmen. Sehr ausführlich und differenziert setzte sich die Kammer in ihrer Begründung zu den Berufungsurteilen vom 4. Dezember 2008 (Az. 6 U 187/07 und 6 U 186/07) mit der Thematik „Abofallen“ sowie mit den Gewohnheiten von Websurfern auseinander.
In beiden Verfahren am Frankfurter OLG war der Beklagte abwesend und wurde von seinem Rechtsanwalt vertreten. Kläger war der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. (DSW) aus Bad Homburg. Der DSW hält Burats Abo-Seiten für irreführend und wettbewerbswidrig. Das Gericht stimmte der Argumentation des Klägers in allen wesentlichen Punkten zu und kam zu Urteilen, die Richtung weisend für künftige Entscheidungen zur Thematik werden könnten.
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