
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17.06.2009 (23 U 22/06) ist bei Auszahlungsvorgängen am Geldautomaten mittels abhanden gekommener Karten zu vermuten, dass der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten hinsichtlich der PIN-Nummer verletzt hat.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen wollte in dem Verfahren nachweisen, dass erfolgreiche Auszahlungen an Geldautomaten mit gestohlenen oder verlorenen Karten nicht zwangsläufig auf mangelnde Sorgfaltspflichten der Karteninhaber zurückzuführen seien. Dem wollte das OLG Frankfurt allerdings nicht folgen. Die Beweisführung der Verbraucherzentrale hinsichtlich Unsicherheiten der PIN-Verfahren wurde vom Gericht nicht anerkannt. Nach Ansicht des Gerichts sei vielmehr davon auszugehen, dass die Karteninhaber gegen ihre Sorgfaltspflichten im Umgang mit der Geheimnummer verstossen hätten, wobei die Umstände im Einzelnen unklar seien.
Damit wird weiterhin die Haftung einseitig auf die Verbraucher einseitig abgewälzt, obwohl zahlreiche Lücken bei der Geldabhebung mit PIN bekannt sind, bei denen Verletzungen von Sorgfaltspflichten durch Verbraucher nicht vorliegen.
