
(lifepr) Düsseldorf, 29.04.2009 – Vertreibt ein Händler seine Produkte über die Auktionsplattform Ebay, so muss der Hersteller dies dulden und den Händler weiter beliefern. Laut ARAG darf ein Hersteller die Belieferung nicht davon abhängig machen, wie der Händler die Produkte verkauft. In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit wollte der Hersteller hochwertiger Schulranzen einem Schreibwarenhändler untersagen, die Ranzen über Ebay zu veräußern. Mit diesem Vorhaben scheiterte er jedoch vor Gericht, da ein derartiges Verbot wettbewerbswidrig sei. Der klagende Händler wandte ein, dass es zwischen Ebay und anderen professionellen Online-Shops keinen Qualitätsunterschied gebe und bei Ebay zusätzlich die Möglichkeit von Preisvergleichen gegeben sei. Das Gegenargument des Herstellers, dass die Plattform für seine Produkte nicht geeignet sei, konnte das Gericht nach Auskunft von ARAG Experten nicht überzeugen. Das Landgericht Mannheim hatte 2008 in einem ähnlichen Fall genau das Gegenteil entschieden und vertrat die Auffassung, dass ein Verbot die Produkte über eine Auktionsplattform zu veräußern, keinen Verstoß darstelle. Es ist davon auszugehen, dass gegen das Urteil des Landgerichts Berlin Berufung eingelegt wird und die Rechtsfrage die Gerichte weiter beschäftigen wird (LG Berlin 16 O 729/07 und LG Mannheim 7 O 263/07).
>>> Vertrieb über eBay ist hinzunehmen!
