Abmahnung per eMail

Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg (312 O 142/09) sind Abmahnungen auch per eMail möglich und gelten auch dann als zugegangen, wenn etwa durch Spamfilter oder Firewall die eMail den Abgemahnten nicht erreicht hat. Das Risiko eines Verlustes liegt nach Auffassung des Gerichts allein beim Abgemahnten.

Ob Urteil oder nicht, es sollte so oder so jeder Empfänger einer Abmahnung per eMail diese nicht auf die leichte Schulter nehmen. Auch ohne dieses Urteil wäre die Alternative nach Fristverstreichung möglicherweise die Beantragung einer Einstweiligen Verfügung nebst Klageeinreichung, was in jedem Fall zu erheblichen Mehrkosten führen würde. Für die Einreichung einer Klage ist eine vorherige Abmahnung nicht zwingend erforderlich, so dass es auch nicht darauf ankäme, diese erhalten zu haben oder nicht.

Eine Rolle spielt das Urteil allerdings hinsichtlich der Verpflichtung, dem Abmahner die Kosten der Abmahnung zu ersetzen. So wird die Nichtbeachtung einer durch eMail zugestellten Abmahnung nach diesem Urteil in jedem Fall teurer, vorausgesetzt die Abmahnung ist rechtmässig ergangen. Rechtspflichten oder Ansprüche selbst berührt das Urteil hingegen nicht.

Eine Abmahnung sollte in jedem Fall ernst genommen und auf Rechtmässigkeit überprüft werden. Meist ist es besser, darauf zu reagieren und im Ernstfall empfiehlt sich schon wegen meist knapper Fristen eine umgehende rechtliche Beratung.

© 02.2010 Norbert Warnke für mlm-network.biz

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